Coronahilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe - Un pódcast de Steuerberater Carsten Sambale-Becker - Viernes
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Bei den Corona-Wirtschaftshilfen (insbesondere Soforthilfen von Bund und Ländern, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe) handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse, soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Besteuerung unterliegen.