Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software
360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe - Un pódcast de Steuerberater Carsten Sambale-Becker - Viernes
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Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter zu ermöglichen, um die Wirtschaft weiter zu stimulieren und die Digitalisierung zu fördern. Jetzt setzt die Finanzverwaltung diesen Beschluss um, indem sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten und Software verkürzt. Normalerweise wirken sich die Kosten für die Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind alle abnutzbaren materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Das sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Für Computerhardware sowie die zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware ging die Finanzverwaltung bisher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren aus. Doch das ist angesichts des raschen technischen Fortschritts viel zu lang. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem aktuellen Erlass reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr herabgesetzt.